FAQ
Häufige Fragen
Was Sie tun müssen, was danach passiert – und wie Schadensersatz sowie Kosten im LEXORA-Modell einzuordnen sind.
Registrieren Sie sich kostenlos, erfassen Sie Stammdaten und bestätigen Sie die Vollmacht. Leiten Sie die Werbe-E-Mail anschließend an Ihre persönliche LEXORA-Adresse weiter. Alternativ können Sie die Original-E-Mail-Datei (.eml) hochladen.
Eingereicht werden können unerwünschte Werbe-E-Mails, die Sie erhalten haben und die Sie für eine anwaltliche Prüfung dokumentieren möchten. Ob ein konkreter Fall bearbeitet werden kann, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Nicht jede unerwünschte Werbe-E-Mail ist automatisch rechtswidrig. Ob Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab – unter anderem von Einwilligung, bestehender Kundenbeziehung und weiteren Umständen.
Eine frühere Einwilligung kann die rechtliche Bewertung beeinflussen. Geben Sie im Portal ehrlich an, ob Sie Werbung angefordert oder eingewilligt haben. Die anwaltliche Prüfung berücksichtigt diese Angaben.
Bestehende oder frühere Geschäftsbeziehungen können relevant sein. Teilen Sie im Portal mit, ob eine solche Beziehung bestand – die rechtliche Bewertung erfolgt im Einzelfall.
Nicht zwingend. Ob eine Abmeldung oder frühere Werbeeinwilligung relevant ist, hängt vom Einzelfall ab und wird bei der Prüfung berücksichtigt.
LEXORA dokumentiert die Nachricht für die Bearbeitung. Anwältinnen und Anwälte prüfen den Fall. Den Bearbeitungsstand sehen Sie im Mandantenportal – ohne automatische Rechtsentscheidung.
Nein. Ein pauschaler Anspruch auf 25 € für jede unerwünschte Werbe-E-Mail besteht nicht. LEXORA prüft jeden Fall individuell. Wird in Ihrem Fall ein entsprechender Schadensersatz erfolgreich durchgesetzt, erhalten Sie 25 €.
Das Landgericht Heidelberg hat in einem konkreten Fall unerwünschter E-Mail-Werbung einen Schadensersatz von 25 € zugesprochen (LG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022, Az. 4 S 1/21). Die Entscheidung begründet jedoch keinen automatischen Anspruch auf 25 € für jede Werbe-E-Mail. Ob ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Ja. Gerichte haben in Einzelfällen zu unerwünschter E-Mail-Werbung entschieden. Diese Entscheidungen sind jeweils an den konkreten Sachverhalt gebunden und begründen keinen allgemeinen Pauschalanspruch.
Das Landgericht Heidelberg hat in einem konkreten Fall im Zusammenhang mit unerwünschter E-Mail-Werbung 25 € zugesprochen (Urteil vom 16.03.2022, Az. 4 S 1/21). Diese Entscheidung begründet keinen allgemeinen pauschalen Anspruch von 25 € für jede unerwünschte Werbe-E-Mail.
Nein. Ein Datenschutzverstoß allein führt nicht automatisch zu einem bestimmten Schadensersatzbetrag. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass ein ersatzfähiger Schaden im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Fall ab.
Für die Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung Ihres Schadensersatzanspruchs entstehen Ihnen keine eigenen Anwaltskosten. Gerichtliche Schritte erfolgen nur nach vorheriger ausdrücklicher Abstimmung.
Nicht zwingend. Viele Schritte erfolgen außergerichtlich. Ob und wann gerichtliche Schritte sinnvoll sind, entscheiden Anwältinnen und Anwälte im Einzelfall – stets nach vorheriger Abstimmung mit Ihnen.
Die Dauer hängt vom Einzelfall und der anwaltlichen Prüfung ab. Im Portal sehen Sie den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Falls.
Ja. Für jede eingereichte Werbe-E-Mail kann ein eigener Fall angelegt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Jeder Fall wird einzeln geprüft.
LEXORA ist nicht dafür gedacht, Werbekontakte oder Einwilligungssituationen gezielt herbeizuführen, um Ansprüche zu erzeugen. Werbung gezielt anfordern, Newsletter nur zur späteren Anspruchserzeugung nutzen oder künstliche Fälle provozieren kann zur Ablehnung führen.
Noch unsicher?
Der Ablauf ist Schritt für Schritt dokumentiert. Starten Sie mit der Registrierung – Sie können jederzeit im Portal pausieren.